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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienst/Werkleistungen

Aktualisiert: 29. Aug. 2022





1. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages​


1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MPINDUSTRIES.AT regeln die Erbringung von Serviceleistungen (nachfolgend "Service" genannt) der MPINDUSTRIES.AT.

Unter dem Begriff "Service" ist die Durchführung einer bestimmten Aufgabe, die Erbringung von Unterstützung oder Beratungsleistung, Support durch die MPINDUSTRIES.AT zu verstehen. Service kann in Form von Werk- oder Dienstleistung erbracht werden. Ist im Auftragsdokument nichts anderes bestimmt, wird ein Service als Dienstleistung erbracht.

Werkleistungen werden unter der Verantwortung und Weisung von MPINDUSTRIES.AT erbracht. MPINDUSTRIES.AT übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung der Leistungsmerkmale gemäß den im Auftragsdokument festgelegten Fertigstellungskriterien. Das Auftragsdokument bestimmt sowohl die Voraussetzungen, die vom Kunden für die Leistungserbringung zu erfüllen sind, als auch die Mitwirkungspflichten/Verantwortlichkeiten des Kunden.

Dienstleistungen werden unter der Verantwortung und Weisung des Kunden erbracht, wobei der Kunde die Verantwortung für die erzielten Ergebnisse hat.

1.2. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Vertrages durch den Kunden und Gegenzeichnung durch die MPINDUSTRIES.AT zustande. Bis zu einer Änderung dieser AGB-Werk- und Dienstleistungen kann der Kunde nach einer ersten Bestellung zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen weitere Bestellungen bis zu je EUR 30.000,-- formlos (schriftlich oder mündlich) zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen tätigen. Der Vertrag kommt dann mit Zugang der entsprechenden Auftragsbestätigung der MPINDUSTRIES.AT beim Kunden, spätestens jedoch mit Erbringung des Service zustande.

Bestellschein und Auftragsbestätigung werden nachfolgend jeweils als "Auftragsdokument" bezeichnet.

1.3. Weitere Bedingungen für Service können sich aus Dokumenten ergeben, die von der MPINDUSTRIES.AT bereitgestellt und als Anlagen und Auftragsdokumente Teil des jeweiligen Vertrages werden. Anlagen werden durch Bezugnahme (beispielsweise in einem Auftragsdokument) Vertragsbestandteil.

Soweit der Kunde oder die MPINDUSTRIES.AT wünschen, werden die Anlagen und Auftragsdokumente von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.

1.4. Im Übrigen erklärt sich der Kunde mit den in einer Anlage oder einem Auftragsdokument enthaltenen Bedingungen einverstanden, indem er i) das Auftragsdokument unterzeichnet (händisch oder elektronisch), ii) das Service verwendet bzw. die Verwendung Anderen gestattet, oder iii) eine Zahlung für das Service tätigt.

1.5. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die Bestimmungen von Anlagen Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB-Werk- und Dienstleistungen. Bedingungen eines Auftragsdokumentes haben Vorrang vor den Bestimmungen von Anlagen sowie den Bestimmungen dieser AGB-Werk- und Dienstleistungen. Der Kunde ist für die Auswahl des Service, sowie für die durch den Einsatz des Service angestrebten und damit erzielten Ergebnisse, einschließlich der Entscheidung des Kunden Empfehlungen betreffend die Geschäftspraxis oder den Betriebsablauf zu realisieren, verantwortlich.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Der für Service zu bezahlende Preis richtet sich nach einer oder mehreren der folgenden Gebührenarten: Einmalbeträge, wiederkehrende Gebühren (z.B. monatlich oder jährlich), Gebühren auf Zeit- und Materialbasis oder als Festpreis. Es können zusätzliche Gebühren berechnet werden (z.B. Reisekosten). Die MPINDUSTRIES.AT wird den Kunden im Einzelfall über derartige zusätzliche Gebühren im Voraus informieren.

2.2. Services werden je nach Vereinbarung im Auftragsdokument im Voraus, laufend während des Servicezeitraumes, entsprechend einem vereinbarten Zahlungsplan oder nach deren Beendigung in Rechnung gestellt.

2.3. Soweit im Auftragsdokument nicht abweichend geregelt, i) müssen vorausbezahlte Services während der vereinbarten Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden, und ii) erhält der Kunde auf bereits fällige oder bezahlte Gebühren keine Gutschrift oder Rückvergütung für nicht in Anspruch genommene Services.

2.4. Eine Senkung von allgemein gültigen Preisen/Gebühren wird die MPINDUSTRIES.AT an den Kunden weitergeben. Die Preis- bzw. Gebührensenkung wird für Beträge wirksam, die bei oder nach deren Inkrafttreten fällig werden.

2.5. Die MPINDUSTRIES.AT kann wiederkehrende Gebühren, Vergütungsklassen, Berechnungsätze und Mindestbeträge für unter diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen erbrachten Service durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten erhöhen. Die Erhöhung wird mit Rechnungstellung, zum Beginn eines Berechnungszeitraumes, oder zum in der Mitteilung genannten Datum wirksam.

2.6. Bei Service auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie ggf. entstehende Leerzeiten zu den jeweils gültigen Vergütungsklassen und Berechnungssätzen sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen berechnet. Sonstige Aufwendungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet. Die Rechnungstellung erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - monatlich, jeweils zum Ende eines Kalendermonats, oder nach Durchführung der Leistung.

2.7. Sofern das Auftragsdokument eine Aufwandschätzung auf Zeit- und Materialbasis oder nach Nutzung enthält, dient diese Schätzung ausschließlich zu Planungszwecken. MPINDUSTRIES.AT verrechnet Gebühren anhand der tatsächlichen Zeit- und Materialaufwände oder nach der aktuellen oder berechtigten Nutzung durch den Kunden unter Berücksichtigung einer vereinbarten Mindestabnahmemenge.

Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfanges aufgrund der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen. Falls MPINDUSTRIES.AT im Laufe der Erbringung von Service feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Kunden wird die MPINDUSTRIES.AT die dem Schätzpreis zugrundeliegenden Mengenansätze nicht überschreiten.

2.8. Nach angemessener Ankündigung kann MPINDUSTRIES.AT die Nutzungsdaten und andere die Berechnung der Gebühren betreffende Informationen überprüfen. Eine derartige Überprüfung kann in den Räumlichkeiten des Kunden während dessen regulären Geschäftszeiten erfolgen. MPINDUSTRIES.AT wird sich bemühen, Störungen des ordentlichen Geschäftsbetriebes des Kunden zu vermeiden. Der Kunde ist verpflichtet i) Aufzeichnungen, systemtechnische Ergebnisse und andere elektronische oder ausgedruckte Systeminformationen, die für eine derartige Überprüfung notwendig sind, bereitzustellen und ii) unverzüglich zusätzliche Gebühren zu bezahlen und andere Verpflichtungen zu erfüllen, die als Ergebnis einer derartigen Überprüfung ermittelt wurden.

2.9. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Der Kunde verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Zahlung inklusive etwaiger Verzugszinsen. Die Zahlung kann elektronisch auf ein von MPINDUSTRIES.AT vorgegebenes Konto oder durch andere von den Vertragsparteien vereinbarte Arten erfolgen.

2.10. Ist 30 Tage ab Rechnungsdatum die Zahlung auf dem Konto der MPINDUSTRIES.AT nicht eingegangen, kann die MPINDUSTRIES.AT Verzugszinsen gemäß der im Auftragsdokument angegebenen Höhe verlangen.

Werden im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung eines Vertrages oder einer diesbezüglichen Änderung Steuern, Abgaben oder Gebühren (z.B. Rechtsgeschäftsgebühren) fällig, trägt diese der Kunde.

Zusätzliche Abgaben und abgabenbezogene Gebühren können anfallen, wenn MPINDUSTRIES.AT Personal zur Erbringung eines Service außerhalb von Österreich einsetzt. MPINDUSTRIES.AT wird sich bemühen derartige zusätzliche Abgaben und abgabenbezogene Gebühren zu vermeiden und den Kunden im Voraus über zusätzlich anfallende, von ihm zu tragende, Gebühren informieren.

3. Ressourcen des Kunden

Im Falle, dass der Kunde MPINDUSTRIES.AT in Zusammenhang mit der Durchführung von Services Einrichtungen, Software, Hardware oder andere Betriebsmittel (nachfolgend auch „Ressourcen“ genannt) zur Verfügung stellt, ist er verpflichtet, allfällige Lizenzen und Genehmigungen, die für die Leistungserbringung bzw. Erstellung von Materialien im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Ressourcen durch MPINDUSTRIES.AT notwendig sind, zu beschaffen. MPINDUSTRIES.AT wird von ihren Verpflichtungen freigestellt, soweit deren Einhaltung durch die fehlende oder unzureichende Zurverfügungstellung dieser Lizenzen und Genehmigungen beeinträchtigt wird.

Der Kunde erstattet MPINDUSTRIES.AT alle Kosten, die der MPINDUSTRIES.AT durch die fehlerhafte oder verzögerte Zurverfügungstellung dieser Lizenzen und Genehmigungen entstehen.

Sofern in einem Auftragsdokument nichts Anderes vereinbart wurde, ist der Kunde verantwortlich für i) sämtliche Daten und den Inhalt von Datenbanken, die der Kunde MPINDUSTRIES.AT im Zusammenhang mit der Erbringung eines Service aus einem Vertrag zu diesen AGB- Werk- und Dienstleistungen zur Verfügung stellt, ii) die Auswahl und Implementierung von Verfahren und Kontrollen betreffend den Zugang, die Sicherheit, die Verschlüsselung, die Nutzung und die Übermittlung von Daten, und iii) die Sicherung (Back-up) und die Wiederherstellung von Datenbanken und allen gespeicherten Daten.

4. Einsatz von Personal/Liefertermine

4.1. Der Kunde und die MPINDUSTRIES.AT werden Mitarbeiter einsetzen, die qualifiziert sind, die Aufgaben zur Erbringung der Services zu erfüllen und sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich. Dabei ist jede Vertragspartei bei der Auswahl und dem Einsatz ihrer Mitarbeiter und Subunternehmer frei.

4.2. Die MPINDUSTRIES.AT ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Unterstützung oder Mitwirkung bei der Erbringung der vereinbarten Service oder Teilen davon einzusetzen, wobei MPINDUSTRIES.AT für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Vertrag zu diesen AGB- Werk- und Dienstleistungen sowie für die Ausführung der Services verantwortlich bleibt.

4.3. Die Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden in einem Auftragsdokument ausdrücklich vereinbart. Allfällige Versandgebühren werden im Auftragsdokument angegeben.

5. Änderungen des Leistungsumfanges

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5.1. Jede Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Serviceumfanges beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrages wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und begründen.

5.2. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Prüfung, so kann der erforderliche Aufwand von der MPINDUSTRIES.AT gesondert verrechnet werden.

5.3. Die im Rahmen einer Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einem zusätzlichen Auftragsdokument schriftlich vereinbart.



6. Eigentums- und Nutzungsrechte an Materialien

6.1. Die MPINDUSTRIES.AT spezifiziert die Materialien, die dem Kunden gemäß dem vereinbarten Serviceumfang übergeben werden.


Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform, wie z.B. Softwareprogramme und Softwarecode, Dokumentationen, Protokolle, Schulungsunterlagen und ähnliche Werke (Arbeitsergebnisse). Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen, sowie Maschinencode und LIC (Lizenzierter Interner Code) gehören nicht zu den Materialien.


Diese Materialien werden von der MPINDUSTRIES.AT entweder als "Materialien des Typs I", "Materialien des Typs II" oder entsprechend gegenseitiger Vereinbarung bezeichnet. Werden die Materialien nicht spezifiziert, sind sie den Materialien des Typs II zuzurechnen.

6.2. Der Kunde erhält ein sachlich wie zeitlich unbeschränktes Werknutzungsrecht an Materialien, die im Rahmen der Erbringung eines Service geschaffen und als Materialien des Typs I bezeichnet werden.


Der Kunde erteilt MPINDUSTRIES.AT eine unwiderrufliche, weltweite, gebührenfreie, sachlich wie zeitlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung an diesen Materialien, insbesondere das Recht diese Materialien zu bearbeiten und im Sinne der §§ 14 bis 18a UrhG zu verwerten.

6.3. MPINDUSTRIES.AT oder ihre Lieferanten behalten sämtliche Werknutzungsrechte an Materialien, die im Rahmen der Erbringung eines Service geschaffen und als Materialien des Typs II bezeichnet werden. Der Kunde erhält eine unwiderrufliche, nicht ausschließliche, weltweite, gebührenfreie Werknutzungsbewilligung, Kopien der Materialien des Typs II innerhalb seines Unternehmens zu vervielfältigen, anzuzeigen, vorzuführen und zu verteilen.

Für den Geltungsbereich dieser Ziffer umfaßt der Begriff “Unternehmen” jede rechtliche Einheit (z.B. AG, GmbH, Personengesellschaft) einschließlich deren Tochtergesellschaften, an denen sie weltweit zu mehr als 50 % beteiligt ist.

6.4. MPINDUSTRIES.AT oder ihre Lieferanten behalten sämtliche Werknutzungsrechte an Werken (der MPINDUSTRIES.AT oder ihrer Lieferanten), die bereits vorher existierten oder außerhalb eines Vertrages zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen entwickelt werden, sowie für alle Abänderungen oder Erweiterungen solcher Werke, die aufgrund eines Vertrages zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen erstellt werden. In dem Umfang, in dem solche Werke in Materialien eingebaut sind, werden diese Werke in Übereinstimmung mit ihren gesonderten dem Kunden übergebenen Lizenzbedingungen (falls vorhanden) oder ansonsten als Typ II Materialien lizenziert.

6.5. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, den Copyright-Vermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird.

6.6. Erfindungen, die während der Leistungserbringung gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Kunden und der MPINDUSTRIES.AT gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragsparteien. Jede der Vertragsparteien hat das Recht, für solche Erfindungen Patente anzumelden oder Lizenzen an Dritte zu erteilen oder ihre Rechte zu übertragen, ohne die andere Vertragspartei davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an sie zu leisten. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Patentes von einer Vertragspartei getätigt werden, werden sich die Vertragsparteien teilen, es sei denn, die andere Vertragspartei verzichtet in bestimmten Ländern auf die Patentanmeldung. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei auf eigene Kosten das Patent anmelden und aufrecht erhalten, wobei in jedem Fall beide Vertrags-parteien Patentinhaber bleiben.

7. Abnahme von Werkleistungen

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7.1. Bei Werkleistungen wird die MPINDUSTRIES.AT dem Kunden zum vereinbarten Termin oder nach Beendigung der Arbeiten die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach den im Auftragsdokument festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen oder dem Kunden in anderer, im Auftragsdokument vereinbarter Weise die Erfüllung der Leistung anzeigen.

7.2. Der Kunde wird Werkleistungen nach erfolgreicher Durchführung eines Abnahmetests - soweit vereinbart - oder nach Übergabe unverzüglich abnehmen. Soweit in einem Auftragsdokument nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt die Anzeige der Erfüllung als Abnahme. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung der MPINDUSTRIES.AT zur Fehlerbeseitigung gemäß den Bestimmungen dieser AGB-Werk- und Dienstleistungen bleibt unberührt.

7.3. Mit Übernahme der Leistung in die produktive Nutzung gilt das Werk jedenfalls als abgenommen.

8. Gewährleistung der MPINDUSTRIES.AT

Die nachfolgenden Bestimmungen der MPINDUSTRIES.AT Gewährleistung ersetzen die Bestimmungen der gesetzlichen Gewährleistung.

8.1. Im Falle von Werkleistungen gewährleistet die MPINDUSTRIES.AT, dass die im Auftragsdokument vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Aufnahme produktiver Nutzung erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Sofern im Auftragsdokument nicht anders angegeben, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate und beginnt mit erfolgreicher Abnahme bzw. Aufnahme der produktiven Nutzung.

8.2. Die MPINDUSTRIES.AT wird Gewährleistungsmängel beheben, über die sie vom Kunden schriftlich informiert wurde.

8.3. Gelingt es der MPINDUSTRIES.AT auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, einen Fehler innerhalb angemessener Zeit zu beheben, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Bei unerheblichen Fehlern oder Abweichungen ist jedoch der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Der Kunde wird MPINDUSTRIES.AT jeden Mangel unverzüglich schriftlich mitteilen.

8.4. Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

8.5. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch unsachgemäßen Gebrauch (einschließlich aber nicht beschränkt auf die Nutzung von Maschinenkapazität, deren Nutzung mit der MPINDUSTRIES.AT nicht in schriftlicher Form vereinbart wurde), Bedienungsfehler, Unfall, nicht von der MPINDUSTRIES.AT zugelassene oder nicht sachgerecht durchgeführte Änderungen und Anbauten, unzulängliche Einsatzbedingungen, Verwendung in anderer als der vorgesehenen Betriebsumgebung, unzureichende Wartung durch den Kunden oder einen Dritten entstehen oder durch ein Produkt verursacht wurden, für das MPINDUSTRIES.AT nicht verantwortlich ist.

8.6. Diese Gewährleistung ist abschließend und ersetzt alle ausdrücklichen oder stillschweigenden diesbezüglichen Gewährleistungen einschließlich aber nicht beschränkt auf die Eignung für einen bestimmten Zweck.

8.7 Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Produkten der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die MPINDUSTRIES.AT gewährleistet daher weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung eines Service oder der Materialien, noch dass die MPINDUSTRIES.AT alle Fehler korrigieren wird.

Jegliche Gewährleistungsanprüche gegenüber Herstellern oder Lieferanten eines Produktes werden ohne eigene Verpflichtung der MPINDUSTRIES.AT an den Kunden weitergegeben. Die Ausübung dieser Gewährleistungsansprüche gegenüber einer solchen dritten Partei liegt im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden.

Nicht-MPINDUSTRIES.AT Hersteller, Entwickler oder sonstige Lieferanten können dem Kunden ihre eigenen Garantien und Gewährleistungen zur Verfügung stellen.

9. Kündigung

9.1. Soweit im Auftragsdokument ausdrücklich vereinbart, kann der Kunde einen Vertrag jeweils zum Monatsende schriftlich mit einer Frist von einem Monat kündigen, vorausgesetzt, der Kunde hat die vertraglich vereinbarten diesbezüglichen Voraussetzungen (z.B. Zahlung aller anwendbaren Anpassungs- oder Kündigungsgebühren) erfüllt.

Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden ist der Kunde verpflichtet, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Services sowie die bis dahin gelieferten Produkte und Materialien zu bezahlen sowie der MPINDUSTRIES.AT sonstige Kosten und Ansprüche zu erstatten, die sich aus den Bestimmungen dieser AGB-Werk- und Dienstleistungen, des Vertrages oder aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

9.2. Beide Vertragsparteien können einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn die andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen - auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist - nicht erfüllt. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist die Kündigung jedoch ausgeschlossen.


9.3. Im Falle der Kündigung aus Gründen, die von der MPINDUSTRIES.AT zu vertreten sind, ist der Kunde verpflichtet, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung von der MPINDUSTRIES.AT vollständig erbrachten Services bzw. bei nicht vollständiger Erbringung soweit diese für den Kunden nutzbar sind, zu bezahlen.

9.4. Die MPINDUSTRIES.AT wird im Falle einer Kündigung alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfanges mit dem Datum des Wirksamwerdens der Kündigung oder nach einem mit dem Kunden vereinbarten Zeitplan einstellen. Der Kunde verpflichtet sich MPINDUSTRIES.AT sämtliche Services sowie sämtliche Produkte und Materialien, die im Zuge der der Service-Beendigung erbracht bzw. geliefert oder erstellt werden, sowie sonstige Ausgaben zu ersetzen, die MPINDUSTRIES.AT aufgrund der Service-Beendigung entstehen.

9.5. Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; dies gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger, Bevollmächtigte und Zedenten.

10. Schutz des geistigen Eigentums

Für den Geltungsbereich dieser Ziffer „Schutz des geistigen Eigentums“ beinhaltet der Begriff "Produkt" auch Service und Materialien.

10.1. Rechtsmittel

Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann die MPINDUSTRIES.AT auf ihre Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Produkte ändern oder gegen gleichwertige Produkte austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch die MPINDUSTRIES.AT die Produkte an die MPINDUSTRIES.AT zu retournieren. In diesem Fall erstattet die MPINDUSTRIES.AT dem Kunden den für die Erstellung an die MPINDUSTRIES.AT bezahlten Betrag.

10.2. Ausschlüsse

Ansprüche gegen die MPINDUSTRIES.AT sind ausgeschlossen, falls sie darauf beruhen, dass

  1. vom Kunden oder einem in seinem Auftrag handelnden Dritten bereitgestellte Bestandteile in Produkte eingebaut werden oder die MPINDUSTRIES.AT Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden oder in seinem Auftrag handelnder Dritter zu beachten hat;

  2. Produkte vom Kunden oder einem in seinem Auftrag handelnden Dritten verändert werden;

  3. die Produkte gemeinsam mit sonstigen Produkten, Hardwarekomponenten, Programmen, Daten, Vorrichtungen, Methoden oder Prozessen, die MPINDUSTRIES.AT nicht als System gelieferten hat, kombiniert in Betrieb genommen oder genutzt werden, sofern die Verletzung ohne Kombination, Inbetriebnahme oder Nutzung nicht eingetreten wäre;

  4. Vertrieb, Betrieb oder Nutzung von Produkten durch Dritte die nicht zum Unternehmen des Kunden gehören, erfolgt; oder

  5. die Verletzung durch ein Nicht-MPINDUSTRIES.AT Produkt oder durch ein Sonstiges MPINDUSTRIES.AT Programm, das als eigenständige Einheit genutzt wird, erfolgt. Ein Sonstiges MPINDUSTRIES.AT Programm ist ein MPINDUSTRIES.AT Programm, das unter einer separaten Lizenzvereinbarung, z.B. den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete der MPINDUSTRIES.AT (IPLA), lizenziert wird.

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Diese Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums sind abschließend und stellen die gesamten Verpflichtungen der MPINDUSTRIES.AT und die ausschließlichen Rechtsmittel des Kunden hinsichtlich der Rechte Dritter über das geistige Eigentum Dritter dar.

11. Haftung

Die nachfolgend angeführten Einschränkungen und Ausschlüsse der MPINDUSTRIES.AT Haftung finden keine Anwendung für Schäden die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden.

11.1. Haftung der MPINDUSTRIES.AT

Gleich aus welchem Rechtsgrund haftet die MPINDUSTRIES.AT insgesamt für alle tatsächlichen unmittelbaren Schäden bis zu Auftragswert (bei wiederkehrender Gebühr tritt an die Stelle des Preises die Gebühr für maximal 3 Monate, bis zu maximal 30.000€).

Für die Bestimmungen dieser Ziffer „Haftung der MPINDUSTRIES.AT“ umfasst der Begriff „Produkt“ auch Materialien und Maschinencode.

Diese Beschränkung trifft auch auf jeden MPINDUSTRIES.AT Subunternehmer und Programmentwickler zu. Der Betrag ist der Höchstbetrag für den MPINDUSTRIES.AT, ihre Subunternehmer und Programmentwickler insgesamt haftbar sind.

Diese Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung auf:

  1. Ansprüche gem. den Bedingungen der Ziffer 10. „Schutz des geistigen Eigentums“; und

  2. Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Personenschäden (einschließlich Todesfälle).

11.2. Ausschlüsse

Soweit gesetzlich zulässig haftet MPINDUSTRIES.AT einschließlich ihrer Subunternehmer oder Programmentwickler unter keinen Umständen für:

  1. Verlust oder Beschädigung von Daten;

  2. Indirekte/mittelbare Schäden sowie Folgeschäden; oder

  3. entgangenen Gewinn, Geschäftsentgang, Goodwill und ausgebliebene Einsparungen.

12. Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Der Kunde und die MPINDUSTRIES.AT stimmen darin überein, dass

12.1. keine der Vertragsparteien das Recht hat, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen der anderen oder eines ihrer Unternehmen in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen zu nutzen;

12.2. der Austausch jeglicher vertraulicher Informationen einer separaten schriftlichen Vereinbarung bedarf. In dem Umfang, in dem vertrauliche Informationen in Zusammenhang mit Produkten oder Services unter einem Vertrag zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen ausgetauscht werden, ist eine solche Vertraulichkeitsvereinbarung Teil dieses Vertrages;

12.3. ein Vertrag unter diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen weder ein Jointventure noch ein sonstiges Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kunden und der MPINDUSTRIES.AT begründet;

12.4. keine der Vertragsparteien daran gehindert ist, ähnliche Verträge mit Anderen abzuschließen, um Konkurrenzprodukte oder –services zu entwickeln, zu erwerben oder zur Verfügung zu stellen;

12.5. jede Vertragspartei der anderen nur die Lizenzen und Rechte einräumt, die ausdrücklich spezifiziert und vereinbart werden. Darüber hinaus werden keine Lizenzen oder Rechte (einschließlich solcher zur Nutzung von Patenten) eingeräumt, und zwar weder ausdrücklich noch schlüssig oder anderweitig. Die dem Kunden unter einem Vertrag eingeräumten Rechte und Lizenzen können gekündigt werden, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt;

12.6. soweit dies unter geltendem Recht zulässig ist, der Schriftverkehr auf elektronischem Wege erfolgen kann, und dass solche Nachrichten als unterzeichnetes Schreiben gelten. Ein in einem elektronischen Dokument enthaltener Identifizierungscode (Benutzer-ID) reicht aus, um die Identität des Absenders und die Authentizität des Dokumentes nachzuweisen;

12.7. jede Vertragspartei, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, der anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen wird. Weiters werden sich beide Vertragsparteien redlich bemühen alle Konflikte, Meinungsverschiedenheiten und Forderungen zwischen den Vertragsparteien, die einen Vertrag zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen betreffen, zu beheben;

12.8. soweit gesetzlich zulässig, Ansprüche aus einem Vertrag zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Ziffer 8 (Gewährleistung) dieser AGB-Werk- und Dienstleistungen oder anderweitig abweichend geregelt, einer zweijährigen Verjährungfrist unterliegen;

12.9. mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen keine der Vertragsparteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen, verantwortlich ist;

12.10. die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen der MPINDUSTRIES.AT, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei bedarf, soweit es sich nicht um eine Übertragung innerhalb ihres Unternehmens oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten im Zuge einer Veräußerung eines Unternehmensteiles der MPINDUSTRIES.AT, die alle MPINDUSTRIES.AT Kunden gleichermaßen betrifft, wird nicht als Übertragung im vorgenannten Sinne betrachtet und bedarf daher nicht der Zustimmung des Kunden;

12.11. der Kunde nicht berechtigt ist, Leistungen unter einem Vertrag zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen oder Teile davon seinerseits auf den Markt zu bringen oder in anderer Weise bereitzustellen;

12.12. der Kunde verpflichtet ist, der MPINDUSTRIES.AT ausreichenden und sicheren Zugang (einschließlich Remotezugang) zu seinen Geschäftsräumen, Systemen, Informationen, Ressourcen und seinem Personal bereitzustellen und ihr die erforderlichen Nutzungsrechte daran einzuräumen, damit die MPINDUSTRIES.AT ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann;

12.13. MPINDUSTRIES.AT die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen für einen Anbieter von Produkten und Services der Informationstechnologie einhalten wird. MPINDUSTRIES.AT ist nicht verantwortlich für die Ermittlung der auf die Geschäfte des Kunden anwendbaren Gesetze, einschließlich jener die im Zusammenhang mit dem Bezug von Produkten unter einem Vertrag zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen stehen, oder dass die Zurverfügungstellung von Produkten durch MPINDUSTRIES.AT mit diesen Gesetzen im Einklang steht. Ungeachtet aller in einem Vertrag zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen getroffenen Bestimmungen, ist keine Vertragspartei verpflichtet Schritte zu unternehmen, die zu einer Verletzung der für sie anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen führen könnten. Beide Vertragsparteien werden alle anwendbaren Import- und Exportgesetze, einschließlich jener der Vereinigten Staaten von Amerika, die den Export für einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Endbenutzer beschränken oder verbieten, einhalten;

12.14. aus einem Vertrag zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen keine Rechte oder Ansprüche Dritter entstehen. Für Klagen Dritter gegen den Kunden ist MPINDUSTRIES.AT mit Ausnahme der Bestimmungen in Ziffer 10 (Schutz des geistigen Eigentums) und Ziffer 11 (Haftung) nicht verantwortlich oder haftbar;

12.15. eine Zustimmung, Bewilligung, Übereinstimmung oder ein ähnliches Handeln, welche von einer Vertragspartei unter einem Vertrag zu diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen verlangt wird, nicht unangemessen oder ungerechtfertigt verzögert oder vorenthalten wird;

12.16. der Kunde die übernommenen Verantwortlichkeiten/Mitwirkungspflichten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand, kann die MPINDUSTRIES.AT - unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte - Änderungen des Zeitplanes und der Preise/Gebühren verlangen;

12.17. der Kunde nur aufrechnen kann, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist;

12.18. soweit MPINDUSTRIES.AT oder ein von MPINDUSTRIES.AT beauftragter Dritter vorübergehend (z.B. bei der Durchführung von Services) auf Speichermedien des Kunden (wie z.B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips) zugreift, der Kunde dafür sorgen wird, dass ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden verhindert, zumindest aber so gering wie möglich gehalten wird.


Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an die MPINDUSTRIES.AT sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, allein verantwortlich;

12.19. für diese Unterziffer 12.19 die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen gelten:

Datenschutzbehörde“ ist die Österreichische Datenschutzkommission.

Datenschutz- und Telekommunikationsgesetz“ sind das Österreichische Datenschutzgesetz 2000, BGBl. 145/1999 idgF, sowie das Österreichische Telekommunikationsgesetz, BGBl. 70/2003 idgF.

Geschäftliche Kontaktinformationen“ sind geschäftsbezogene Kontaktinformationen, die der Kunde MPINDUSTRIES.AT zur Verfügung stellt, einschließlich Namen, Jobbezeichnungen, Geschäftsadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter und Auftragnehmer des Kunden. Der Begriff „Geschäftliche Kontaktinformationen“ umfasst auch Informationen über den Kunden als Unternehmen (z.B. Umsatzzahlen und andere geschäftsfallbezogene Informationen des Kunden).

Geschäftliche Kontaktpersonen“ sind die Mitarbeiter und Auftragnehmer des Kunden, auf die sich die Geschäftlichen Kontaktinformationen beziehen.

MPINDUSTRIES.AT verpflichtet sich, alle Geschäftlichen Kontaktinformationen in Übereinstimmung mit dem Datenschutz- und Telekommunikationsgesetz zu verarbeiten und nur für den Vereinbarten Zweck zu verwenden.

13. Geltungsbereich/anwendbares Recht/Sonstiges

Lieferungen und Leistungen der MPINDUSTRIES.AT erfolgen ausschließlich zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen der MPINDUSTRIES.AT. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

Sämtliche Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien können - soweit nicht abweichend vereinbart - nur in Österreich wahrgenommen oder erfüllt werden.

Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Verbindung mit diesen AGB-Werk- und Dienstleistungen österreichischem Recht unterliegen; Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

Sollten einzelne Bedingungen dieser AGB-Werk- und Dienstleistungen oder Vertragsteile unwirksam sein, bleiben die übrigen AGB-Bedingungen oder Vertragsteile in Kraft. Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall der Rechtsunwirksamkeit einer Bedingung dieser AGB-Werk- und Dienstleistungen oder eines Vertragsteiles, sie durch eine solche zu ersetzen, die inhaltlich der rechtsunwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

Stand Jänner 2019

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